Allgemeine Geschäftsbedingungen
B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen, Geschäfte und Folgegeschäfte der B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH ist an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nur insoweit gebunden, als diese mit den Geschäftsbedingungen von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH übereinstimmen oder B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH ihnen schriftlich zugestimmt hat.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote der B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH sind freibleibend. Verträge kommen nur durch schriftliche Bestätigung nach Bestellung des Kunden oder mit Beginn der Ausführung des Auftrags zustande. Alle mündlichen, insbesondere telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung oder des Auftrags, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH.

(2) Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann dem Kunden 10 % des Auftragswertes berechnet werden. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.

 

§ 3 Lieferumfang

(1) Für den Lieferumfang sind ausschließlich die Auftragsbestätigung der B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Teillieferungen sind zulässig.

(2) Technische und gestalterische Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von Beschreibungen und Angaben in den Angeboten, Prospekten, Katalogen, Produktinformationen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts sind zulässig, sofern die Abweichungen und Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(4) An sämtlichen vor und nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich die B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche zum Angebot gehörenden Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich an B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH zurückzugeben.

 

§ 4 Liefertermin

Für die Einhaltung von Lieferfristen haftet B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH. nur, wenn die Fristen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An verbindliche Liefertermine ist B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH nur gebunden, wenn der Kunde sämtliche von ihm zu liefernden oder zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen, Geräte usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorgelegt, die für die Installation erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und somit seinerseits sämtliche von ihm übernommenen Mitwirkungspflichten und Vertragsbedingungen eingehalten hat.

 

§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

(1) Ist ein verbindliches Versand- oder Lieferdatum oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so hat der Kunde zunächst schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Nach Fristablauf darf der Kunde vom Vertrag nur insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht abgesandt war. Bei Teilverzug darf der Kunde vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

(2) Fälle höherer Gewalt, z. B. Krieg oder Unruhen, Streik oder Aussperrung, Naturkatastrophen oder Feuer, Maßnahmen der Regierung oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Willens von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH liegen, wie z.B. Fehlen erforderlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Ausfall der deckungsgleich vereinbarten Zulieferung und Rohstoffmangel, die eine vertragliche Verpflichtung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH, die Leistung um die Behinderungsdauer zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.

(3) Tritt die Behinderung oder Unterbrechung aus den vorgenannten Gründen und Umständen bei Zulieferanten von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH ein, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(4) B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH wird dem Kunden Fälle höherer Gewalt und Nichtbelieferung unverzüglich anzeigen und sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wiederaufgenommen werden kann, dem Kunden dies mitteilen.

(5) Ausführungsfristen verlängern sich außerdem, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat.

(6) Jegliche Haftung von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch ein Verhalten verursacht wurde, das vom Kunden oder Dritten zu vertreten ist oder auf höherer Gewalt beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach dem Gesetz oder Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(7) Kommt B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH mit seiner Lieferung um mehr als zwei Monate in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt auf 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt höchstens 5 % des Auftragswertes.

 

§ 6 Versand/Zustellung

Versand und Zustellung erfolgt nach Wahl der B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH auf Kosten des Kunden. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

 

§ 7 Zahlungsweise

(1) Alle von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH angebotenen Preise verstehen sich ab Firmensitz und stellen Nettopreise dar. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Die Preise schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Verlangt der Kunde eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Sämtliche Zölle, Gebühren, Ein- und Ausfuhrabgaben gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt ebenfalls die Transportkosten ab Firmensitz der B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH. Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Empfängers abgeschlossen. Die Anlieferung und Installation von Hard- und Softwareprodukten durch Mitarbeiter wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Ausgleich der von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH gestellten Rechnungen hat spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zahlungshalber können auch Banküberweisungen und Schecks genommen werden. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH über den Betrag verfügen kann.

(3) Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Kunden.

(4) B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, für sämtliche offenen Beträge Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und die üblichen Spesen zu berechnen.

(5) Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ausgeschlossen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen bleiben die Liefergegenstände Eigentum der B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH. Dies gilt auch, wenn einzelne oder alle Forderungen auf ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt. Der Kunde darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur bar oder unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Die Vorbehaltsware ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und instandzuhalten und er hat B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Ware unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung des Liefergegenstandes im Tauschweg sind dem Kunden bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung nicht gestattet. Im Falle einer erheblichen Verletzung dieser Pflichten ist B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Werden Waren der B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so ist vereinbart, dass der Kunde B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH anteilig Miteigentum überträgt, soweit er an der einheitlichen Sache Eigentum hat oder erwirbt. Bei Be- und Weiterverarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden, geht das Verarbeitungseigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen entsteht, mit seiner Entstehung auf B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH über, jedoch ohne B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH zu verpflichten. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde die neuen Gegenstände für B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH unentgeltlich verwahrt. Bei Be- und Verarbeitung zusammen mit fremder Ware hat B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH zur fremden verarbeitenden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Veräußert der Kunde die im Eigentum von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH stehende Ware gleichgültig in welchem Zustand, ob zusammen mit Sachen Dritter oder bearbeitet, muss er den Eigentumsvorbehalt von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH weiterleiten. Außerdem tritt der Kunde alle ihm gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe der Forderungen von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH mit ihrem Entstehen an B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Ware von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH mit fremder Ware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH zu der mitverkauften fremden Ware. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der neu entstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Intervention trägt der Kunde. Der Kunde muss den Erlös aus der Weiterveräußerung der Ware von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH gesondert aufbewahren und jeweils sofort an B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH abführen, soweit die Forderungen von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH fällig sind bzw. werden. Bei Zahlungseinstellung, Konkurs-/Vergleichsantrag des Kunden oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH automatisch und geht auf B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH über.

(4) Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug, nach Mahnung nicht sofort Barzahlung, hat er die Ware von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH einredelos herauszugeben. Rücknahmekosten trägt der Kunde.

(5) Der Kunde hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die dem Kunden infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu seinen Lasten. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Kunde B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 9 Untersuchungs-, Überwachungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände, wie z. B. Hard- bzw. Software sofort zu untersuchen, ihre Funktionsfähigkeit festzustellen und evtl. Fehler unverzüglich in geeigneter und für B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH nachvollziehbarer Form zu rügen. Bei verspäteter Fehlermeldung entfällt die Gewährungspflicht von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH.

 

§ 10 Umfang der Haftung

(1) B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH haftet gegenüber dem Kunden, sei es aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder ähnlichem, in voller Schadenshöhe nur bei eigenem groben Verschulden und dem ihrer leitenden Angestellten.

(2) Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen; insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von
Strafbaren Handlungen gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind
in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. der Feuerwehr sowie
ggf. Bewachungsunternehmen und sonstiger Hilfe leistender Stellen bei Gefahrenmeldungen und Alarmverfolgungen.

 

§ 11 Ausfuhrbestimmungen

Alle Lieferungen von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH sind zum Verbleib in der BRD bestimmt. Der Export der Waren von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH bedarf der schriftlichen Einwilligung von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH. Für den Fall, dass B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH in der Auftragsbestätigung den Export ins Ausland zusagt, beschafft B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen auf Kosten des Kunden. Beabsichtigt der Kunde den Export von Hardware- und Softwareprodukten von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH so ist er verpflichtet, die notwendigen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen. Im Exportfall verpflichtet sich der Kunde darüber hinaus, Sorge zu tragen, dass die Hardware- und Softwareprodukte nur in dem zwischen B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH und Kunden vereinbarten Umfange genutzt werden.
Etwaige Schadensersatzansprüche infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Ausland, gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde verpflichtet sich, B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von B.I.N.S.S. Medientechnik GmbH geliefertes Produkt hingewiesen wird.

(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Berlin.

(3) Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Berlin.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für ergänzungsbedürftige Lücken.